Festlegung zeitlich begrenzter Laichschonstätten und Winterlager für Fische am Neufelder See
Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung
7000 Eisenstadt, Ing. Julius Raab-Straße 1
E-Mail:
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Internetadresse: www.bgld.gv.at/bh-eisenstadt
Zahl: EU-09-03-54-15
Verordnung
der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung gemäß § 40 Bgld. Fischereigesetz 1949, idF LGBl.Nr. 94/2002, in Verbindung mit § 39 leg.cit., zur Festlegung von Laichschonstätten und Winterlager für Fische betreffend den Neufelder See:
§ 1
Zeitliche und örtliche Festlegung der Ruhezone
Auf Grund der nachgewiesenermaßen stetig steigenden wassersportlichen Freizeitaktivitäten und der damit einhergehenden Beunruhigung und Gefährdung des Fischbestandes wird der gesamte Neufelder See als Laichschonstätte und Winterlager für Fische für den Zeitraum 15. Dezember bis 15. Feber jeden Jahres bis auf Widerruf ausgewiesen.
Die Festsetzung der Laichschonstätten und Winterlager für Fische war aus Gründen des gesunden Fortbestandes der im Neufelder See befindlichen Fischpopulation unbedingt notwendig.
In den Laichschonstätten und Winterlagern ist - außer sonstigen einschränkenden Verfügungen, die auf dem Wasserrechten oder auf anderen Gesetzen beruhen - während der von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Zeit jede Beunruhigung der Fische und des Wassers und jede Art des Fangens von Fischen und anderen Wassertieren verboten.
§ 2
Ausnahmen betreffend Taucher
Die (eingeschränkte) Ausübung des Tauchsports ist während der in § 1 ausgewiesenen Ruhezeit zulässig, wenn für diese Tauchgänge bestimmte - in beiliegendem Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet - genau gekennzeichneten Einstiegstellen durchgeführt werden.
§ 3
Durchführungsmaßnahmen
Es ist Sache der Fischereiberechtigten und des Revierausschusses, dafür zu sorgen, dass die in dieser Verordnung erwähnten Einschränkungen und Verbote in der Ortsgemeinde Neufeld a.d.L. kundgemacht werden und die Laichschonstätten und Winterlager durch Aufstellung von Zeichen (blaue Tafeln, von weißen Streifen in Kreuzform durchschnitten) und durch Aufschriften deutlich erkennbar gemacht werden.
Die Aufstellung solcher Zeichen und Anbringung von Aufschriften hat der Ufereigentümer zu dulden; diesem ist der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen.
§ 4
Anzeigepflicht
Der Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, durch laufende Kontrollen unter Zuhilfenahme seiner beeideten Fischereiaufsichtsorgane, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen.
Jeder Verstoß gegen die Einhaltung dieser Bestimmungen ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 5
In Kraft treten
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 11.01.2005, Zahl EU-09-03-54-9, außer Kraft.
Die Bezirkshauptfrau
(Dr. Franziska Auer)
Ich habe den Lageplan welcher auf diversen Webseiten zu finden ist durch einen Snapshot aus Google Earth ersetzt, das alte Bild darüber gelegt und die Schutzzonen übertragen.
Alle Angaben ohne Gewähr!
jürgen heissenberger | seepark 11/2, 2491 neufeld/leitha | | +43 (0) 676 3010360 | impressum | site map